Deutsch-Französischer Vertrag
- Deutsch-Französischer Vertrag
-
Élysée-Vertrag [eli'zeː-], am 22. 1. 1963 zwischen
Bundeskanzler K.
Adenauer und
Präsident C.
de Gaulle im
Élysée-Palast abgeschlossener Vertrag, der als
Ausdruck der nach dem Zweiten
Weltkrieg betriebenen
Politik der deutsch-französischen Aussöhnung eine ständige
Konsultation und eine dauerhafte Zusammenarbeit auf den Gebieten der Außen-, Verteidigungs-, Wirtschafts-, Entwicklungs- und Kultur-, besonders Schul- und Jugendpolitik sicherstellen sollte. Die Vertragspartner vereinbarten u. a. regelmäßige Treffen der Staats- und/oder Regierungschefs sowie besonders der für Äußeres, Verteidigung und Jugendfragen zuständigen Ministers (und ihrer nachgeordneten Behörden). Im Rahmen des D.-F. V. entstand 1963 das
Deutsch-Französische Jugendwerk (Abkürzung
DFJW) für den Jugendaustausch zwischen
Frankreich und der BRD. - Im Rahmen des D.-F. V. unterzeichneten Staatspräsidenten F.
Mitterrand und Bundeskanzler H. Kohl am 22. 1. 1988 ein Zusatzprotokoll über die Errichtung eines deutsch-französischen Rates für Verteidigung und
Sicherheit, dem der französische Staatspräsident,
der deutsche Bundeskanzler, die Außen- und Verteidigungsminister beider
Länder sowie der Generalstabschef der französischen
Streitkräfte und der
Generalinspekteur der Bundeswehr angehören. Weiterhin wurde das Protokoll über die
Gründung eines deutsch-französischen Finanz- und Wirtschaftsrates unterzeichnet, dem die Wirtschafts- und Finanzminister beider Länder sowie die Präsidenten der beiden Zentralbanken angehören. Der Finanz- und Wirtschaftsrat soll die Wirtschafts-, Finanz-, Haushalts- und Währungspolitik beider Staaten abstimmen und koordinieren.
Universal-Lexikon.
2012.
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